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Verbrennen im Freien


Allgemeine Informationen

 

Für die Gemeinde Rangsdorf gibt es keine „Holzfeuerverordnung“.

 

Alle Regelungen zum Verbrennen im Freien ergeben sich aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.

 

Grundsätzlich ist bei einem Feuer nur das Verbrennen von naturbelassenem, trockenem Holz, wie Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts gestattet.

 

Gartenabfälle, wie Laub und Rasenschnitt, sind dagegen eigenhändig zu kompostieren oder über die Biotonne bzw. einen Laubsack zu entsorgen.

 

Genehmigungsfrei sind zudem nur kleine Feuer mit einem Durchmesser und einer Höhe von einem Meter.

 

Bei starker Rauchentwicklung und bei Funkenflug ist das Feuer sofort zu löschen. Entsprechende Löschmittel (z.B. Wasser, Sand und Feuerlöscher) sind immer bereitzuhalten. Das Feuer muss bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigt werden.

 

Die Feuerstelle ist stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anzulegen und eine Rauchbelästigung ist in jedem Falle zu vermeiden.

 

Diese und weitere Regelungen sind in den einschlägigen Rechtsgrundlagen zu finden.

 

  •  Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
  • Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
  • Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
  • Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG)
  • Verordnungen zum Pflanzenschutzgesetz

 

Für die Vollständigkeit der Liste der Rechtsgrundlagen wird keine Haftung übernommen.

 

Siehe auch "Brauchtum Feuer". 

 


Ansprechpartner

Amt für Ordnung und zentrale Aufgaben
Seebadallee 30
15834 Rangsdorf

Herr Steinau
Raum 1.14 (1. Obergeschoss)
Seebadallee 30
15834 Rangsdorf
Telefon (033708) 236-38
Telefax (033708) 236-21