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Umgang mit anonymen Anzeigen

Im Amt für Ordnung und zentrale Aufgaben gehen vermehrt anonyme Anzeigen zu einer Vielzahl von Sachverhalten ein. Diese anonymen Anzeigen sind einerseits sicher gut gemeint, aber diese Anzeigen können oft nicht bearbeitet werden.

 

Zur Verfolgung einer eventuellen Ordnungswidrigkeit ist der genaue Sachverhalt zu nennen, wer oder was den Anlass zur Anzeige liefert sowie Name und Anschrift des Anzeigenden. Der Anzeigende ist für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ein wichtiger Zeuge. Ein Verfahren ohne Zeugen ist an der Stelle nicht möglich. Zudem ist es nicht möglich, dem anonym Anzeigenden eine Antwort zukommen zu lassen oder Nachfragen zu stellen.

 

Geht es um nachbarschaftliche Probleme, gehören diese zum privaten Nachbarschaftsrecht und sind somit ein Teil des Zivilrechts. Klärt sich der Streit nicht durch Gespräche, kann zunächst die Schiedsstelle Schlichtungsversuche unternehmen. Ferner kann den Betroffenen ein Anwalt bei einem Nachbarschaftsstreit zur Seite stehen und sich für die Durchsetzung der Ansprüche und Interessen des Betroffenen einsetzen.

 

 

 

gez. Rocher

 

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Veröffentlichung

Rangsdorf
Do, 22. Juni 2023

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